§ 5 STFLG-VO sanitaer
Arbeitszeit
1(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. (2) Die wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf fünf Arbeitstage der Woche (Montag bis Freitag) verteilt werden.2Die Wochenarbeitszeit kann zwischen 30 und 50 Stunden betragen.3Der Durchschnitt von 40 Stunden pro Woche muss in 12 Monaten erreicht werden.4Über- oder Unterstunden können im beiderseitigen Einvernehmen auf die folgenden 12 Monate übertragen werden.