§ 8 STFLG-VO sanitaer
Urlaubsgeld
(1) Die Arbeitnehmer erhalten für jeden Urlaubstag 1/65 des Gesamtverdienstes der letzten abgerechneten
113 Wochen bzw. drei Monate.2Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 50 % des nach Satz 1 errechneten Urlaubsentgeltes. (2) Bei der Berechnung des Gesamtverdienstes bleiben unberücksichtigt Auslösungen, Fahrtkostenersatz und Einmalzahlungen wie Prämien, Weihnachtsgratifikation, Jubiläumsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld. (3) Für unbezahlte Krankheits- oder Arbeitstage vermindert sich der Divisor um 1/65 pro Tag.