§ 6 STFLG-VO schreiner
Zuschläge
1(1) Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden nachstehende Zuschläge vergütet.2Mehrarbeit ist jede Überschreitung der vereinbarten täglichen Arbeitszeit nach § 5. (2) Die Zuschläge betragen für
a) Mehrarbeit 25 %, b) Nachtarbeit (23.00 bis 6.00 Uhr) 10 %, sofern sie gleichzeitig Mehrarbeit ist 35 %, c) Sonntagsarbeit (0.00 bis 24.00 Uhr) 75 %, d) Feiertagsarbeit (0.00 bis 24.00 Uhr) 75 %. (3) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur jeweils der höhere Zuschlag zu zahlen.