§ 9 STFLG-VO schreiner
Jahressonderzahlung
(1) Der Anspruch auf Sonderzahlung beträgt bis zu einer Betriebszugehörigkeit von 24 Monaten 49 %, nach einer Betriebszugehörigkeit von 24 Monaten 55 % des Bruttomonatsverdienstes des Monats Januar des Auszahlungsjahres. (2) Die Ausbildungszeit zählt nicht als Betriebszugehörigkeit. (3) Die Sonderzahlung wird am 1. Dezember jeden Jahres fällig.
1(4) Für die Feststellung des Bruttomonatsverdienstes gilt: Es gehören dazu: Entgelt, Urlaubsentgelt, gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle sowie Kuren und Schonzeiten.2Es gehören nicht dazu: Gratifikationen, Jahresabschlusszuwendungen, Montagezuschläge, Auslösungen, Verpflegungszuschüsse, Werkzeuggeld, Kurzarbeitergeld sowie Zahlungen im Krankheitsfalle, die nicht aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes erfolgen, sowie zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und dergleichen.