STFLG-VO schreiner
Eingangsformel
1Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz – STFLG) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl.2I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit: Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Schreinerhandwerk werden wie nachstehend festgesetzt: