§ 4 STFLG-VO einzelhandel
Arbeitszeit
1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 37,5 Stunden und soll auf höchstens fünf Tage pro Woche verteilt werden.2Eine von Satz 1 abweichende Regelung kann durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag getroffen werden, sofern eine im Voraus festgelegte zusammenhängende Freizeit (z. B. rollierendes Freizeitsystem oder feste Wochenfreizeittage) vereinbart wird.3In diesem Fall muss die 37,5-Stunden-Woche im Durchschnitt bis zu einem Kalenderjahr erreicht werden.