§ 3 STFLG-VO kraftfahrzeug
Eingruppierung
1(1) Die Beschäftigten werden entsprechend ihrer Tätigkeit in die einzelnen Tätigkeitsgruppen eingruppiert.2Maßgebend für die Eingruppierung sind die Gruppenmerkmale, wie z. B. Tätigkeitsbereich oder berufliche Ausbildung. (2) Für die Eingruppierung der Beschäftigten ist die ausgeübte Tätigkeit und nicht allein die Berufsbezeichnung oder ein Ausbildungsgang maßgebend.3Das Merkmal der „selbstständigen“ oder „verantwortlichen“ Tätigkeit wird durch in der jeweiligen Gruppe unumgängliche übliche Kontrolle nicht gemindert und auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Dritter Einfluss auf die Arbeiten nimmt. (3) Übt ein Beschäftigter Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Gruppen gekennzeichnet sind, so ist er in diejenige Gruppe einzugruppieren, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. (4) Gewerbliche Arbeitnehmer
1Tätigkeiten LG I Arbeitnehmer ohne einschlägige Kenntnisse.2LG II Arbeitnehmer nach Einarbeitung und erworbenen Kenntnissen in Teilbereichen.3LG III Kfz-Mechaniker, -Elektriker und Facharbeiter, die unter Aufsicht einfache Tätigkeiten fachgerecht ausführen.4LG IV Kfz-Mechaniker, -Elektriker und Facharbeiter, die aufgrund ihrer fachlichen Leistungen und Erfahrungen selbstständig arbeiten.5LG V (1) Selbstständig arbeitende Kfz-Mechaniker, -Elektriker und Facharbeiter, jedoch mit zusätzlichen Leistungen und Erfahrungen (der Arbeitnehmer muss qualifizierte Kenntnisse besitzen, die er in Fachlehrgängen erworben hat; er muss als qualifizierte Fachkraft tätig sein, z. B. Getriebe- oder Motorenspezialist). (2) Fachliche Voraussetzung Kfz-Service-Techniker und Einsatz als solcher mit eng umgrenztem Aufgabengebiet.6LG VI (1) Kfz-Mechaniker, -Elektriker und Facharbeiter mit Qualifikation der Gruppe V, deren Tätigkeit hervorragende Fachkenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die Fachausbildung und mehrjährige Berufserfahrung erfordert, und die selbstständig in eigener Verantwortung ohne Anweisung (ausgenommen allgemeine Betriebsanweisungen) schwierige Arbeiten fachgerecht ausführen. (2) Fachliche Voraussetzung Kfz-Service-Techniker und Einsatz als solcher sowie Kommunikation mit Kunden oder organisatorischer Einsatz weiterer Mitarbeiter oder Ausbildungstätigkeit.7LG VII (1) Gruppenführer, Vorarbeiter, die ständig Arbeitnehmer beaufsichtigen.8Sie müssen als solche ausdrücklich benannt werden. (2) Fachliche Voraussetzung Kfz-Service-Techniker und Einsatz als solcher sowie Kommunikation mit Kunden und organisatorischer Einsatz weiterer Mitarbeiter oder Ausbildungstätigkeit.
(5) Kaufmännische Angestellte
1Tätigkeiten Gehaltsgruppe I Angestellte, die einfache Tätigkeiten schematischer Art ausführen, die keinerlei Vorkenntnisse erfordern.2Beispiele: Büro-, Werkstatt- und Lagerhilfskraft für einfache Schreib-, Adrema-, Rechen-, Kartei- und Registraturarbeiten, Boten.
1Gehaltsgruppe II Angestellte mit entsprechender betrieblicher Ausbildung, denen die sachgemäße Erledigung genau umrissener Aufgaben übertragen ist.2Der betrieblichen Ausbildung werden Kenntnisse, die in bis zu zweijähriger entsprechender praktischer Tätigkeit erworben werden, gleichgestellt.3Beispiele: Stenotypisten und Phonotypisten zum Aufnehmen und Übertragen von Diktaten einfacher Art oder für einfache Buchhaltungsarbeiten (Nebenarbeiten in der Buchhaltung und Lohnbuchhaltung), Kontoristen.4Einfache Arbeiten im Lager und in der Verkaufsstelle.5Ausfertigen von regelmäßig wiederkehrenden Angeboten, Bestellungen oder Rechnungen.6Hilfskraft zur innerbetrieblichen Erfassung und Verteilung von Kostenarten nach vorgegebenem Verteilerschlüssel, Ausgeben von Teilen, Werkzeugen und Betriebsmitteln.7Fakturisten für schematische Rechnungslegung.8Telefonisten zur Bedienung von Fernsprechanlagen mit mindestens zwei Amtsanschlüssen und entsprechenden Nebenanschlüssen.9Assistenten des Leitstanddisponenten, einfache EDV-Abläufe, Erstellen, Prüfen oder Sortieren von maschinell lesbaren Datenträgern.10Gehaltsgruppe III Angestellte mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung, denen die selbstständige, sachgemäße Erledigung genau umgrenzter Aufgabengebiete übertragen ist.11Die für die Ausführung der Tätigkeiten dieser Gruppe erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse können durch eine andere Ausbildung oder durch eine entsprechende einschlägige Tätigkeit, die der Berufsausbildungsdauer entspricht, erworben worden sein.12Beispiele: Stenotypisten mit einer Schreibfähigkeit von 150 Silben und Phonotypisten zur Aufnahme von Diktaten und deren form- und stilgerechte Wiedergabe.13Kontenführer, Buchhalter oder Maschinenbuchhalter für die Bearbeitung vielseitiger Buchungsvorgänge.14Sachbearbeiter für einfache Finanzierungsvorgänge.15Kassierer an Nebenkassen mit Tagesabschluss.16Lohnbuchhalter mit Kenntnissen in der Sozialversicherung und Lohnsteuer.17Fakturisten für die Rechnungslegung nach vorbereiteten Unterlagen, Karteiführer mit Überwachung der Lagerbestände.18Automobilverkäufer und Kundendienstverkäufer während der Einarbeitungszeit, sonstige Verkäufer.19Lageristen.20Sachbearbeiter für einfache Gewährleistungsvorgänge.21Telefonisten in größeren Fernsprechanlagen (mindestens fünf Amtsanschlüsse).22Zeiterfasser.23Bediener von Datenverarbeitungsmaschinen mit mehrstufigen Abläufen und entsprechenden Vorkenntnissen.
1Gehaltsgruppe IV Angestellte, die aufgrund besonderer Fachkenntnisse die ihnen übertragenen Aufgaben selbstständig und verantwortlich im Rahmen allgemeiner Anweisungen erledigen.2Beispiele: Betriebsbuchhalter, Debitoren- und Kreditorenbuchhalter.3Hauptkassierer mit Bearbeitung des Zahlungsverkehrs.4Lagerverwalter mit umfassenden Sachkenntnissen.5Disponenten für Verkaufsabteilung.6Lohnbuchhalter sowie Sachbearbeiter für Personalfragen mit Kenntnissen im Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Tarifwesen.7Verkäufer für Neu- und/oder Gebrauchtwagen und Kundendienstberater nach der Einarbeitungszeit.8Leitstandführer.9Gehaltsgruppe V Angestellte mit selbstständiger und verantwortlicher Tätigkeit, mit vielseitiger und mehrjähriger Berufserfahrung, mit entsprechendem Arbeitsbereich und mit entsprechender Entscheidungsbefugnis.10Beispiele: Lagerverwalter mit umfassenden Sachkenntnissen und Verantwortung für die Ergänzung der Bestände.11Disponenten für größere Verkaufsabteilungen.12Lohnbuchhalter sowie Sachbearbeiter für Personalfragen mit umfassenden Kenntnissen im Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Tarifwesen in größeren Betrieben (über 50 Mitarbeiter).13Finanzleiter.
(6) Technische Angestellte Soweit in den Betrieben technische Angestellte beschäftigt werden, sind die vorstehenden Gehaltsgruppen für Angestellte sinngemäß anzuwenden bzw. durch Sonderverträge zu ergänzen.
1Tätigkeiten Gruppe M I Betriebsmeister.2Sie müssen als solche ausdrücklich bestellt werden.3Auf den Nachweis der Meisterprüfung kann verzichtet werden.4Gruppe M II Meister mit bestandener Meisterprüfung im Kraftfahrzeughandwerk.5In Ausnahmefällen kann auf den Nachweis der Meisterprüfung verzichtet werden (Betriebsmeister).6Gruppe M III Meister mit bestandener Meisterprüfung im Kraftfahrzeughandwerk, die aufgrund ihrer Fähigkeit sowie umfassender betrieblicher Fachkenntnisse und Erfahrungen Abteilungen leiten und ein selbstständiges Aufgabengebiet verantwortlich bearbeiten.7Werden in einem Betrieb Industriemeister oder Meister anderer Handwerkszweige beschäftigt, so sind diese entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben in eine der drei Meistergruppen einzustufen.