§ 3 STFLG-VO maler
Arbeitszeit
1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.2Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt Montag bis Freitag acht Stunden.3Abweichungen von dieser Regelung können im Einvernehmen mit einem einzelnen Arbeitnehmer, einer Gruppe von Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern eines Betriebes vom Arbeitgeber festgelegt werden.4Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Fahrpersonals (Lkw-Fahrer, Pkw-Fahrer, Maschinenpersonal) darf einschließlich der Vor- und Abschlussarbeiten und der Arbeitsbereitschaft wöchentlich bis zu fünf Stunden zuschlagspflichtig über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus verlängert werden.5Zur Vermeidung von witterungsbedingten Kündigungen kann vereinbart werden, dass ein Arbeitszeitkonto geführt wird.6Auf dem Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit erfasst: a) Gutstunden (vorgearbeitete Arbeitszeit), b) Minusstunden (nachzuarbeitende Arbeitszeit).7Die im Rahmen des Arbeitszeitkontos über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit ist zuschlagsfrei.8Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 150 Gutstunden beziehungsweise 30 Minusstunden aufweisen.9Ab der 151. Stunde ist die Vergütung für mehr gearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung und mit Mehrarbeitszuschlag auszuzahlen.10Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind die Zuschläge mit der nächsten Lohnzahlung auszuzahlen; alternativ ist möglich, die Zuschläge in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.