§ 37 UVgO
Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung nach Teilnahmewettbewerb
- 1.einen Hinweis auf die veröffentlichte Auftragsbekanntmachung,
- 2.den Tag, bis zu dem ein Angebot eingehen muss, die Anschrift der Stelle, bei der es einzureichen ist, die Art der Einreichung sowie die Sprache, in der es abzufassen ist,
- 3.die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung enthalten.
A. Scharnier zwischen Verfahrensstufen
§ 37 markiert den Übergang vom öffentlichen Teilnahmewettbewerb zur Angebots- oder Verhandlungsphase. Nur geeignete, nicht ausgeschlossene und gegebenenfalls nach § 36 ausgewählte Bewerber werden aufgefordert.
Die Aufforderung begründet keine Möglichkeit, die erste Stufe neu zu öffnen. Identität und Auswahlentscheidung müssen feststehen.
Nachweise: § 37; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.