§ 37 UVgO
Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung nach Teilnahmewettbewerb
(1)

Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden, wählt der Auftraggeber alle geeigneten, nicht ausgeschlossenen Bewerber oder gemäß § 36 eine begrenzte Anzahl an geeigneten, nicht ausgeschlossenen Bewerbern aus, die er auffordert, ein Angebot einzureichen oder an Verhandlungen teilzunehmen.

(2)

Die Aufforderung nach Absatz 1, ein Angebot einzureichen, enthält mindestens:

  1. einen Hinweis auf die veröffentlichte Auftragsbekanntmachung,
  2. den Tag, bis zu dem ein Angebot eingehen muss, die Anschrift der Stelle, bei der es einzureichen ist, die Art der Einreichung sowie die Sprache, in der es abzufassen ist,
  3. die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung enthalten.
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Amtliche Erläuterung
zu § 37 UVgO
Zu § 37 Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung nach Teilnahmewettbewerb

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 52 Absatz 1 VgV.


Absatz 1 entspricht § 52 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017

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