1Dienstleistungen Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 64 VgV und § 65 Absatz 1 Satz 1 VgV.2§ 49 gilt nur für die sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne des § 130 Absatz 1 GWB.3§ 130 Absatz 1 GWB verweist insoweit auf den Katalog im Anhang XIV der EU- Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe, in dem die betroffenen Dienstleistungen unter Nennung ihres CPV-Codes (Common Procurement Vocabulary) aufgeführt sind.4Die Aufzählung ist abschließend.5Entsprechend der Systematik des CPV- Codes bedeutet eine Bezugnahme auf eine CPV-Abteilung nicht automatisch eine Bezugnahme auf untergeordnete Unterteilungen der CPV-Nummern.6Insofern gilt § 49 ausschließlich für die im oben genannten Anhang XIV aufgeführten Dienstleistungen.7Für alle hier nicht aufgeführten Dienstleistungen gelten die sonstigen Vergaberegeln des Abschnitts 2 der UVgO.8§ 49 UVgO gilt entsprechend § 1 Absatz 1 UVgO nur für die sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer den maßgeblichen EU-Schwellenwert von 750.000 Euro unterschreitet.9Der hier maßgebliche EU-Schwellenwert liegt damit deutlich über dem Schwellenwert für die sonstigen – nicht vom Anhang XIV umfassten - Dienstleistungen.10Sofern eine freiberufliche Leistung zugleich eine Dienstleistung im Sinne des § 130 GWB ist, geht § 50 vor; das gilt etwa für eine juristische Dienstleistung, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht wird, sofern diese nicht bereits gemäß § 1 Absatz 2 UVgO in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 1 GWB aus dem Anwendungsbereich der UVgO ganz herausfällt.11Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 65 Absatz 5 VgV.
A. Persönlicher und sachlicher Bereich
§ 49 gilt für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 GWB und den dort erfassten Kategorien. Die Einordnung richtet sich nach dem konkreten Leistungsgegenstand und einschlägigen CPV-Zuordnungen, nicht nur nach der Bezeichnung „sozial“.
Für freiberuflich erbrachte oder mit Freiberuflern im Wettbewerb angebotene Leistungen verweist Absatz 1 auf § 50.
Nachweise: § 49; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.