§ 48 UVgO
Aufhebung von Vergabeverfahren
(1)

Der Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn

  1. kein Teilnahmeantrag oder Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
  2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
  3. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
  4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.
(2)

Im Übrigen ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.

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Amtliche Erläuterung
zu § 48 UVgO
Zu § 48 Aufhebung von Vergabeverfahren

§ 48 entspricht im Wesentlichen § 63 VgV und § 17 VOL/A. Von Nummer 1 erfasst sind einerseits Fälle, in denen alle eingereichten Teilnahmeanträge und Angebote nicht den inhaltlichen und formalen Anforderungen des Auftraggebers entsprechen, obwohl sie von an sich geeigneten und nicht ausgeschlossenen Bewerbern oder Bietern stammen. Erfasst sind aber auch solche Fälle, in denen die eingereichten Teilnahmeanträge und Angebote zwar den inhaltlichen und formalen Anforderungen des Auftraggebers genügen, aber ausschließlich von Unternehmen eingereicht wurden, die ungeeignet oder ausgeschlossen worden sind.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017

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