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§ 78 VgV

Grundsätze und Anwendungsbereich für Planungswettbewerbe

Materialien zu § 78 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 78

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 78 beschreibt Planungswettbewerbe als Qualitäts- und Baukulturinstrument, verlangt veröffentlichte einheitliche Richtlinien und eine dokumentierte Wettbewerbsprüfung bei wichtigen Planungsfeldern.

Die Norm gehört zu den VgV-Sonderregeln für besondere Dienstleistungen, Energieeffizienz, Wettbewerbe, Architekten- und Ingenieurleistungen oder zu den Schlussvorschriften.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Wettbewerb kann vor oder ohne Vergabeverfahren stattfinden; bei Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie Landschafts- und Freiraumplanung ist seine Eignung ausdrücklich zu prüfen.

Der amtliche Normtext enthält 3 ausdrücklich nummerierte Absätze. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Abschnitt 5 und §§ 78–80 gelten kumulativ; anwendbare Richtlinien einschließlich Kammermitwirkung sind bekannt zu machen.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume, Sollvorgaben, von denen nur mit tragfähigem Sachgrund abgewichen werden darf. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift enthält keine dominierenden ausdrücklichen Paragraphenverweisungen; ihr Inhalt ist dennoch im systematischen Zusammenhang des Regelungsabschnitts auszulegen.

Die Norm gehört zu den VgV-Sonderregeln für besondere Dienstleistungen, Energieeffizienz, Wettbewerbe, Architekten- und Ingenieurleistungen oder zu den Schlussvorschriften.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Die Prüfpflicht ist kein automatischer Durchführungszwang, verlangt aber mehr als eine pauschale Ablehnung aus Zeit- oder Kostenroutine.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Planungsaufgabe, Qualitäts- und Lösungsgewinn, Zeit, Kosten, Baukultur und Folgeauftrag abwägen, Entscheidung dokumentieren und Wettbewerbsrichtlinie festlegen.

Einordnung, besondere Verfahrensgestaltung, Berufs- und Qualitätsprüfung, Preisgerichtsarbeit, Folgeauftrag, Fristen und Übergangsstand sind sachgerecht zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Auch Sonderverfahren bleiben oberhalb der Schwelle bieterschützend und nachprüfbar; weggefallene oder abgelaufene Vorschriften entfalten für neue Verfahren keine operative Wirkung.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Wettbewerb kann vor oder ohne Vergabeverfahren stattfinden; bei Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie Landschafts- und Freiraumplanung ist seine Eignung ausdrücklich zu prüfen prüfen.\n3.

Die Prüfpflicht ist kein automatischer Durchführungszwang, verlangt aber mehr als eine pauschale Ablehnung aus Zeit- oder Kostenroutine besonders abgrenzen.\n4. Planungsaufgabe, Qualitäts- und Lösungsgewinn, Zeit, Kosten, Baukultur und Folgeauftrag abwägen, Entscheidung dokumentieren und Wettbewerbsrichtlinie festlegen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 78 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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