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§ 79 VgV

Durchführung von Planungswettbewerben

Materialien zu § 79 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 79

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 79 regelt angemessene Preise, Ausschluss vorbefasster oder verbundener Einflussnehmer, qualifizierte unabhängige Preisgerichtsmehrheit, Bindung, Rangfolge und Ausstellung.

Die Norm gehört zu den VgV-Sonderregeln für besondere Dienstleistungen, Energieeffizienz, Wettbewerbe, Architekten- und Ingenieurleistungen oder zu den Schlussvorschriften.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Preise entsprechen Bedeutung, Schwierigkeit und Leistungsumfang; konfliktbelastete Personen sind ausgeschlossen, Mehrheit der Preisrichter fachgleich und ausrichterunabhängig.

Der amtliche Normtext enthält 5 ausdrücklich nummerierte Absätze. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Bindende Vorgaben und geforderter Leistungsumfang steuern Wertung; Teilnehmer erhalten Protokoll, Arbeiten sollen öffentlich ausgestellt und Rangnachrücken transparent behandelt werden.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume, Sollvorgaben, von denen nur mit tragfähigem Sachgrund abgewichen werden darf. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 72 Absatz 1. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu den VgV-Sonderregeln für besondere Dienstleistungen, Energieeffizienz, Wettbewerbe, Architekten- und Ingenieurleistungen oder zu den Schlussvorschriften.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Unzulässige Mehrleistungen dürfen keinen Vorteil schaffen; Einfluss über Angehörige oder wirtschaftlich Verbundene und ungeklärte Teilnahmeberechtigung gefährden Ergebnis.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Preisgeld nach Honorarumfang kalkulieren, Konflikterklärungen einholen, Preisgericht gesetzlich besetzen, Leistungsprüfung vor Wertung durchführen und Ergebnis sowie Nachrücken protokollieren.

Einordnung, besondere Verfahrensgestaltung, Berufs- und Qualitätsprüfung, Preisgerichtsarbeit, Folgeauftrag, Fristen und Übergangsstand sind sachgerecht zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Auch Sonderverfahren bleiben oberhalb der Schwelle bieterschützend und nachprüfbar; weggefallene oder abgelaufene Vorschriften entfalten für neue Verfahren keine operative Wirkung.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Preise entsprechen Bedeutung, Schwierigkeit und Leistungsumfang; konfliktbelastete Personen sind ausgeschlossen, Mehrheit der Preisrichter fachgleich und ausrichterunabhängig prüfen.\n3.

Unzulässige Mehrleistungen dürfen keinen Vorteil schaffen; Einfluss über Angehörige oder wirtschaftlich Verbundene und ungeklärte Teilnahmeberechtigung gefährden Ergebnis besonders abgrenzen.\n4. Preisgeld nach Honorarumfang kalkulieren, Konflikterklärungen einholen, Preisgericht gesetzlich besetzen, Leistungsprüfung vor Wertung durchführen und Ergebnis sowie Nachrücken protokollieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 79 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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