Nr. 3 VergabeVwV
3 Hinweise zur Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
3.1 Keine Bevorzugung ortsansässiger Bieter
Die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen beruhen auf den Grundsätzen des
freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller
1Bewerber und Bieter.2Bei der Ermittlung des Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, kann daher ein Abweichen von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A weder mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Sicherung örtlicher Arbeitsplätze noch mit gewerbesteuerlichen Erwägungen gerechtfertigt werden.3Eine Beschränkung des Wettbewerbs auf ortsansässige Unternehmen ist nicht zulässig (§ 2 Absatz 2, § 6 Absatz 1 VOB/A).4In Ausnahmefällen können Besonderheiten des Auftrags die räumliche Nähe des Unternehmens zum Leistungsort erfordern.5Die entsprechenden Anforderungen müssen in die Vergabeunterlagen aufgenommen werden.
3.2 Vergabe in öffentlicher Sitzung
13.2.1 Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 GemO sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich.2Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden (§ 35 Absatz 1 Satz 2 GemO).3Dasselbe gilt nach § 39 Absatz 5 Satz 1 GemO für die beschließenden Ausschüsse.4Sind diese lediglich vorberatend tätig, ist den Gemeinden freigestellt, ob die Vorberatung öffentlich oder nichtöffentlich erfolgt (§ 39 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 GemO).5Sie können damit generell oder im Einzelfall selbst darüber entscheiden.6Der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 35 Absatz 1 Satz 1 GemO findet insoweit keine Anwendung.7Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO muss jedoch nichtöffentlich verhandelt werden (§ 39 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 GemO).8Gleiches gilt für die Vorberatung in beratenden Ausschüssen (§ 41 Absatz 3 GemO).
13.2.2 Über die Vergabe ist daher grundsätzlich, gegebenenfalls mit Ausnahme der unter Nummer 3.2.1 erwähnten Vorberatung in Ausschüssen, in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.2Eine Behandlung der Vergabe in nichtöffentlicher Sitzung ist nur dann und insoweit gerechtfertigt, aber auch geboten, als es das öffentliche Wohl oder die Interessen der einzelnen Bieter erfordern.3Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn betriebsinterne Fragen, Kalkulationsgrundlagen oder Fragen der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Bietern erörtert werden.4Für Vergaben, in denen das bundesrechtlich bindende Vergaberecht ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Nummer 2.2 Buchstabe g und Nummer 2.2 Buchstabe h) zur Anwendung kommt, ist das Vertraulichkeitsgebot je nach Stand des Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung seines Zwecks zu handhaben.
1Die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen (§ 34 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 GemO) für öffentliche Sitzungen sind auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen und im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen (§ 41b Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 GemO).2Dabei ist sicherzustellen, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart werden (§ 41b Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 GemO).3Auch Mitglieder des Gemeinderats sind hieran gebunden (§ 41b Absatz 4 GemO).4Dies ist insbesondere für Vergabeentscheidungen von Bedeutung.
3.2.3 Das Gleiche gilt bei Landkreisen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 34 Absatz 5 Satz 1 und 4, § 36 Absatz 3 sowie § 36 a Absatz 2, 3 und 4 der Landkreisordnung, bei kommunalen Auftraggebern, auf die das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) Anwendung findet, nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 1 GKZ und bei sonstigen kommunalen Auftraggebern, auf die die genannten Vorschriften der Gemeindeordnung Anwendung finden.
3.3 Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
Architekten- und Ingenieurleistungen sind freiberufliche Dienstleistungen und fallen nicht unter den Begriff der Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB/A. Bei
einem Generalunternehmervertrag gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, und zwar sowohl für die Bauleistungen als auch für die damit verbundenen Planungsleistungen, wie zum Beispiel
Ausführungspläne und statische Berechnungen, nicht jedoch für daneben übernommene selbstständige Architekten- und Ingenieurleistungen.
1Bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen kann hinsichtlich der Entgelte die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung vom 10. Juli 2013 (BGBl.2I S.2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl.32023 I Nr. 88, S.7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung herangezogen werden.