Materialien zu § 6 VOB/A
KI-Kommentierung zu § 6
Auslegung
Sitz oder vorhandene örtliche Niederlassung sind keine allgemeinen Zugangskriterien. Notwendige Reaktionszeiten können leistungsbezogen verlangt werden. Gemeinschaften dürfen komplementäre Kapazitäten bündeln; aufgabenbezogene Fähigkeiten müssen aber beim ausführenden Mitglied vorhanden sein.
Gewerbsmäßige Befassung verlangt einschlägige unternehmerische Tätigkeit, kein bestimmtes Unternehmensalter. Fachzulassungen und kartellrechtliche Kooperationsgrenzen bleiben gesondert zu prüfen.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 10.10.2013 – C-94/12, SWM Costruzioni 2, ECLI:EU:C:2013:646. Die Bündelung fremder Kapazitäten ist grundsätzlich zulässig; Einschränkungen benötigen eine sachliche Rechtfertigung aus der konkreten Leistung.
Nachweise
Bendix Braren/Wiland Tresselt, Das Bieterkonsortium im Vergabewettbewerb, NZBau 2018, 392.
Stand
Oktober 2026