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§ 6 VOB/A

Teilnehmer am Wettbewerb

Materialien zu § 6 VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 6

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Sitz oder vorhandene örtliche Niederlassung sind keine allgemeinen Zugangskriterien. Notwendige Reaktionszeiten können leistungsbezogen verlangt werden. Gemeinschaften dürfen komplementäre Kapazitäten bündeln; aufgabenbezogene Fähigkeiten müssen aber beim ausführenden Mitglied vorhanden sein.

Gewerbsmäßige Befassung verlangt einschlägige unternehmerische Tätigkeit, kein bestimmtes Unternehmensalter. Fachzulassungen und kartellrechtliche Kooperationsgrenzen bleiben gesondert zu prüfen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 10.10.2013 – C-94/12, SWM Costruzioni 2, ECLI:EU:C:2013:646. Die Bündelung fremder Kapazitäten ist grundsätzlich zulässig; Einschränkungen benötigen eine sachliche Rechtfertigung aus der konkreten Leistung.

Nachweise

Bendix Braren/Wiland Tresselt, Das Bieterkonsortium im Vergabewettbewerb, NZBau 2018, 392.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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