Bundesland

§ 1 VOB/A

Bauleistungen

Materialien zu § 1 VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 1

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bauleistung verlangt unmittelbare Einwirkung auf eine bauliche Anlage. Reparatur, Umbau und Abbruch können erfasst sein; bloße Gerätelieferung oder Reinigung regelmäßig nicht. Dauerhaft integrierte Technik und gemischte Aufträge sind nach dem tatsächlichen Gegenstand zuzuordnen.

Reine Planung ist nicht allein wegen ihres Bauwerksbezugs Bauausführung. Abschnitt 1 benötigt einen haushalts- oder landesrechtlichen Anwendungsbefehl; EU-Schwelle und Verteidigungsbezug bestimmen den einschlägigen Abschnitt.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 25.3.2010 – C-451/08, Helmut Müller, ECLI:EU:C:2010:168. Ein öffentlicher Bauauftrag verlangt eine einklagbare Baupflicht und unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen für den Auftraggeber; bloße städtebauliche Planungshoheit genügt nicht.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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