Materialien zu § 1 VOB/A
KI-Kommentierung zu § 1
Auslegung
Bauleistung verlangt unmittelbare Einwirkung auf eine bauliche Anlage. Reparatur, Umbau und Abbruch können erfasst sein; bloße Gerätelieferung oder Reinigung regelmäßig nicht. Dauerhaft integrierte Technik und gemischte Aufträge sind nach dem tatsächlichen Gegenstand zuzuordnen.
Reine Planung ist nicht allein wegen ihres Bauwerksbezugs Bauausführung. Abschnitt 1 benötigt einen haushalts- oder landesrechtlichen Anwendungsbefehl; EU-Schwelle und Verteidigungsbezug bestimmen den einschlägigen Abschnitt.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 25.3.2010 – C-451/08, Helmut Müller, ECLI:EU:C:2010:168. Ein öffentlicher Bauauftrag verlangt eine einklagbare Baupflicht und unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen für den Auftraggeber; bloße städtebauliche Planungshoheit genügt nicht.
Stand
Oktober 2026