Nr. 7.1.1 KorruR
Allgemeines
1Die Dienststellen haben durch geeignete Maßnahmen
- –ein korrektes Verhalten aller an der Vergabe Beteiligten,
- –einen nach den Vorgaben des gewählten Beschaffungsverfahrens möglichst uneingeschränkten Wettbewerb,
- –ein jederzeit transparentes und nachvollziehbares Verfahren,
- –die Vergabe auf das wirtschaftlichste Angebot sowie
- –die Vermeidung von Interessenskonflikten der an der Beschaffung Beteiligten