Nr. 7.1.6 KorruR
Private Erfüllungsgehilfen des öffentlichen Auftraggebers
1Bei der Einschaltung von privaten Leistungserbringern, insbesondere von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, im Rahmen einer Vergabe ist besonders auf deren Zuverlässigkeit zu achten.2Wirtschaftliche Verflechtungen mit einschlägigen Unternehmen und Lieferanten, die bereits wegen Unzuverlässigkeit von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen wurden, sind zu prüfen.3Soweit erforderlich, ist eine schriftliche Erklärung zu verlangen, ob und gegebenenfalls mit welchen Unternehmen und Büros wirtschaftliche und finanzielle Verflechtungen bestehen, unter anderem auch Darlehen.4Personen, die, ohne Amtsträger zu sein, bei einer oder für eine Behörde oder sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches – StGB).5Aus Gründen der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Praxis der Vergabestellen ist nach § 1 Abs. 3 des Verpflichtungsgesetzes die Belehrung in einer Niederschrift festzuhalten und dazu das als Anlage 2 „Niederschrift über die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz“ beigefügte Formblatt zu verwenden.6Die am Schluss aufgeführten §§ 97b, 120 und 355 StGB können bei der Verpflichtung solcher Personen gestrichen werden, bei denen die Vorschriften nach Art der Obliegenheiten der zu verpflichtenden Personen nicht in Betracht kommen.7Eine Aushändigung des Textes der Strafvorschriften ist nicht erforderlich.8Die verpflichtete Person erhält eine Abschrift unmittelbar im Verpflichtungstermin.9Bei der Verpflichtung im Rahmen einer Videokonferenz werden zwei Ausfertigungen der Niederschrift zunächst von der verpflichtenden Person unterschrieben.10Diese Ausfertigungen werden dem Auftragnehmer mit der Aufforderung übersandt, ein Exemplar nach Gegenzeichnung durch die verpflichtete Person dem Auftraggeber zurückzusenden.11Wer eine bereits erfolgte Verpflichtung nicht nachweisen kann, ist bei der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erneut zu verpflichten.