Nr. 7.1.7 KorruR
Einschaltung von vorgesetzten Stellen und Ermittlungsbehörden
1Liegen Anhaltspunkte für wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) vor, ist die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft einzuschalten; bei einem Verdacht auf Absprachen außerhalb von Ausschreibungen ist die Landeskartellbehörde im Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, 80525 München, Telefon 089 2162-0, E-Mail: [email protected], zu unterrichten.2Bei Anhaltspunkten für korruptes Verhalten gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Nr. 5).