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§ 110 GWB

Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben

Materialien zu § 110 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 110

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 110 ordnet gemischte Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie gemischte Konzessionen grundsätzlich dem Recht ihres Hauptgegenstands zu.

Die Norm gehört zu Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 GWB und bestimmt Grundlagen, Begriffe oder Anwendungsbereich des unionsrechtlich geprägten Oberschwellenvergaberechts.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Bei allgemeinen Mischaufträgen ist der qualitativ prägende Hauptgegenstand festzustellen; bei Mischungen besonderer mit anderen Dienstleistungen oder Lieferungen mit Dienstleistungen entscheidet der jeweils höchste geschätzte Wert.

Der amtliche Normtext enthält 2 ausdrücklich nummerierte Absätze und 2 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Die Einordnung bestimmt einheitlich das anzuwendende Auftragsregime und den Schwellenwert für den Gesamtvertrag.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 130, § 153. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 GWB und bestimmt Grundlagen, Begriffe oder Anwendungsbereich des unionsrechtlich geprägten Oberschwellenvergaberechts.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Wertvergleich gilt nur für die ausdrücklich genannten Kombinationen; bei Bau- und Dienstleistungen sind Zweck, Verpflichtungen und prägende Funktion statt bloßer Preisanteile zu untersuchen.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Alle Leistungsbestandteile sind funktional und wertmäßig zu erfassen, Abhängigkeiten und Beschaffungsziel darzustellen und die Hauptgegenstandsentscheidung vor Verfahrenswahl zu dokumentieren.

Anwendungs- und Einordnungsentscheidungen sind vor Einleitung anhand aktueller Tatsachen, Auftragswert, Vertragsunterlagen und Organisationsdaten festzuhalten. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Eine fehlerhafte Einordnung kann das gesamte anwendbare Vergaberegime und die Zuständigkeit der Nachprüfungsinstanzen verschieben. Unternehmen können die Verletzung bieterschützender Vorschriften nach §§ 155 ff. geltend machen, soweit § 160 eingehalten ist.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Bei allgemeinen Mischaufträgen ist der qualitativ prägende Hauptgegenstand festzustellen; bei Mischungen besonderer mit anderen Dienstleistungen oder Lieferungen mit Dienstleistungen entscheidet der jeweils höchste geschätzte Wert prüfen.\n3.

Wertvergleich gilt nur für die ausdrücklich genannten Kombinationen; bei Bau- und Dienstleistungen sind Zweck, Verpflichtungen und prägende Funktion statt bloßer Preisanteile zu untersuchen besonders abgrenzen.\n4. Alle Leistungsbestandteile sind funktional und wertmäßig zu erfassen, Abhängigkeiten und Beschaffungsziel darzustellen und die Hauptgegenstandsentscheidung vor Verfahrenswahl zu dokumentieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 110 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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