Bundesland

§ 7 EU VOB/A

Leistungsbeschreibung

Materialien zu § 7 EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 7 EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Alle preisbeeinflussenden Umstände sind zu ermitteln und so offenzulegen, dass fachkundige Bieter den gleichen Leistungsumfang erkennen. Besonders Boden, Wasser, Zugänglichkeit und Bestandssituation müssen hinreichend beschrieben sein. Der Auftragnehmer soll keine Risiken für unbeeinflussbare und nicht kalkulierbare Ereignisse übernehmen.

Bedarfspositionen und angehängte Stundenlohnarbeiten bleiben begrenzte Ausnahmen. Bei Leistungen für natürliche Personen sind grundsätzlich Zugänglichkeit und die Bedürfnisse aller Nutzer zu berücksichtigen.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 21.3.2013 – VII ZR 122/11, BauR 2013, 1126. Erforderliche Angaben zu Schadstoffbelastungen sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen; ihr Fehlen kann im konkreten Fall ein Verständnis als schadstofffreier Boden rechtfertigen.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Julia Gielen/Moritz Püstow, Klimaverträgliches Bauen – Teil 1 – Vergaberechtliche Anreize zur Senkung der Treibhausgasemissionen, NZBau 2024, 528.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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