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§ 7 VS VOB/A

Leistungsbeschreibung

Materialien zu § 7 VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 7 VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Leistung und alle wesentlichen preisbeeinflussenden Umstände sind so zu beschreiben, dass berechtigte fachkundige Unternehmen dieselbe Aufgabe erkennen und kalkulieren können. Boden- und Wasserverhältnisse, Beanspruchung und Baustellensituation sind einzubeziehen. Nicht abschätzbare ungewöhnliche Risiken dürfen nicht pauschal verlagert werden.

Vertrauliche Einzelheiten können geschützt bereitgestellt werden, müssen aber den zur Angebotsabgabe berechtigten Unternehmen in ausreichendem Umfang zugänglich sein. Die technischen Spezifikationen richten sich nach der eigenen VS-Regel des § 7a.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 21.3.2013 – VII ZR 122/11, BauR 2013, 1126. Erforderliche Angaben zu Schadstoffbelastungen sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen; ihr Fehlen kann im konkreten Fall ein Verständnis als schadstofffreier Boden rechtfertigen.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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