Bundesland

§ 7a EU VOB/A

Technische Spezifikationen, Testberichte, Zertifizierungen, Gütezeichen

Materialien zu § 7a EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 7a EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Stelle kann normbezogene oder funktionale Anforderungen und zulässige Kombinationen verwenden. Normverweise benötigen die Öffnung für Gleichwertigkeit. Entscheidend sind die geforderten Eigenschaften; ein abweichender technischer Weg ist bei nachgewiesener Gleichwertigkeit nicht allein deshalb zurückzuweisen.

Testberichte, Zertifizierungen und Gütezeichen folgen unterschiedlichen Nachweisregeln. Ein bestimmtes Gütezeichen setzt unter anderem Auftragsbezug, objektive Anforderungen, offenen Zugang und unabhängige Festlegung voraus.

Gleichwertige Zeichen und unter den geregelten Voraussetzungen andere geeignete Belege sind anzuerkennen. Allgemeine Unternehmenspolitik darf nicht über ein Gütezeichen zur auftragsfremden Produktanforderung werden.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 10.5.2012 – C-368/10, Kommission/Niederlande (Max Havelaar), NZBau 2012, 445. Die damalige Gütezeichenverwendung und unbestimmte Nachhaltigkeitsanforderungen waren rechtswidrig; die spätere ausdrückliche Gütezeichenregelung ist gesondert zu beachten.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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