Nr. 1 VV § 55 LHO BB
1 Grundsätze
11.1 Öffentliche Aufträge über Bauleistungen, Lieferungen und Leistungen sind in transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben.2Der Wettbewerb soll dabei die Regel sein.
11.2 Für die Auftragswertschätzung gilt § 3 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) entsprechend.2Alle in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Auftragswerte, Gesamtauftragswerte und Wertgrenzen errechnen sich ohne die jeweils geltende Umsatzsteuer.
1.3 Die oder der Beauftragte für den Haushalt (§ 9) ist bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro sowie bei Abweichungen von den Beschaffungsgrundsätzen zu beteiligen.
1.4 Die Beschaffungsgrundsätze ergeben sich aus den anzuwendenden Vergabevorschriften und -bestimmungen.
1.5 Alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften, auf die in dieser Verwaltungsvorschrift Bezug genommen wird, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
11.6 Für die Aufbewahrung von Vergabeunterlagen gelten § 8 Absatz 4 VgV und § 6 Absatz 2 UVgO und im Übrigen die Bestimmungen der VV Nr. 4.7 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO, soweit hiernach längere Aufbewahrungsfristen einzuhalten sind.2Die Anwendung von spezifischen Sonderregelungen (zum Beispiel im Bereich der EFRE-/ESF-/ELER-Förderung oder den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg [RLBau BB] für die staatlichen Hochbauten des Landes) bleibt hiervon unberührt.