Nr. 2 VV § 55 LHO BB
2 Vergabevorschriften
2.1 Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte
1Soweit der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erreicht oder überschreitet, richtet sich die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Teil 4 GWB und den aufgrund des § 113 GWB erlassenen Rechtsverordnungen.2Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden (§ 97 Absatz 6 GWB).
2.2 Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte
Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die nicht dem Teil 4 GWB unterliegen, sind anzuwenden:
2.2.1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB Teil A, Abschnitt 1 (VOB/A)
2.2.2 Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO).
2.2.2.1 In Abweichung zu § 50 UVgO sind auch Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, nach den übrigen Vorgaben der UVgO zu vergeben.
2.2.2.2 Architekten- und Ingenieurleistungen im Sinne des § 73 VgV können im Rahmen von Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach § 12 UVgO vergeben werden.
2.2.3 Verordnung über die bevorzugte Berücksichtigung von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Förderung von Frauen im Erwerbsleben (Frauenförderverordnung - FrauFöV)
12.2.4 Für den Beleg der Eignung nach § 35 Absatz 1 und 2 UVgO beziehungsweise § 6b Absatz 2 und 4 VOB/A wird grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen angefordert.2Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und sonstige Nachweise, werden erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb angefordert und dies nur von einem oder mehreren aussichtsreichen Unternehmen.3Bei Anforderung der Unterlagen wird eine angemessene Frist zur Einreichung gesetzt.4Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, wird sein Angebot gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 2 UVgO oder sein Teilnahmeantrag gemäß § 42 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 UVgO beziehungsweise § 16 Absatz 1 Nummer 4 VOB/A ausgeschlossen.5Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann von Satz 2 abgewichen werden.6Eine Begründung ist nicht erforderlich.
In der Auftragsbekanntmachung oder bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist anzugeben, wann welche Unterlage vorgelegt werden muss, ob mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag oder auf Anforderung der Vergabestelle.
2.3 Ergänzender Hinweis:
Unterfallen Beschaffungsvorgänge nicht der UVgO oder der VOB Teil A, Abschnitt 1 (VOB/A), kann eine Ausnahme nach § 55 Absatz 1 LHO insbesondere bei Sachverhalten angenommen werden, für die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 von einer Anwendbarkeit des Teils 4 GWB absieht.
12.4 Bei allen Vergabeverfahren und Direktaufträgen ist immer auch das Vorliegen einer Binnenmarktrelevanz des Auftrags nach den Kriterien der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ ( ABl.2C 179 vom 1.8.2006, S. 2) zu prüfen.3Im Falle der Binnenmarktrelevanz ist das Primärrecht der Europäischen Union zu beachten.4Hierzu zählen die EU-Grundfreiheiten sowie insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz.5Das Ergebnis der Einzelfallprüfung ist zu dokumentieren.
Das Ergebnis der Einzelfallprüfung ist zu dokumentieren.
12.5 Bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb beziehungsweise Freihändiger Vergabe sowohl im Anwendungsbereich der UVgO als auch der VOB Teil A, Abschnitt 1 (VOB/A) soll bei jedem Beschaffungsvorgang zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe von Angeboten oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden, gewechselt werden.2Sofern von diesem Grundsatz abgewichen wird, ist dies zu begründen und zu dokumentieren.
2.6 Ergänzende Regelungen
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind insbesondere die folgenden Regelungen zu berücksichtigen:
• § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG),
• Brandenburgisches Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz - BbgVergG),
• Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG),
• Richtlinien für die bevorzugte Berücksichtigung bestimmter Bewerberinnen oder Bewerber,
• Vergabehandbuch des Landes Brandenburg für die Vergabe von Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VHB-VOLBbg),
• Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT),
• EG-/EU-Richtlinien, soweit sie nicht in nationale Vergabevorschriften umgesetzt worden sind.