Letzte Änderung: 12.07.2021
Öffentliche Auftraggeber können von Bietern verlangen, die Urkalkulation elektronisch in einer vor der Einsichtnahme Dritter geschützten Form oder in einem gesonderten verschlossenen Umschlag vor Auftragsvergabe (Zuschlag) einzureichen. Die Urkalkulation kann bei Angebotswertung, bei einem Nachtrag oder bei sonstigen zusätzlichen Vergütungsforderungen im Rahmen eines abgeschlossenen Vertrags zur Prüfung der Grundlagen der Preise eingesehen werden.
Zu § 16 - Urkalkulation
§ 16 stellt es in das Ermessen des Auftraggebers, eine Urkalkulation vor Auftragsvergabe einreichen zu lassen. Die Vorschrift regelt, in welchen sachlich begründeten Fällen der Auftraggeber Einsicht in die Urkalkulation nehmen kann.