§ 5 HVTG
Verpflichtungserklärung, Sozialkassenbescheinigung
(1)

Bewerber und Bieter haben die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 vor der Auftragsvergabe auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers in Textform zu erklären.

(2)

Die öffentlichen Auftraggeber weisen in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hin, dass die Bewerber und Bieter die nach Abs. 1 erforderliche Verpflichtungserklärung abzugeben haben.

(3)

Bei Vergaben von Bauleistungen hat der für den Zuschlag vorgesehene Bieter vor Auftragsvergabe eine gültige Bescheinigung der zuständigen gemeinsamen Einrichtung von Tarifvertragsparteien im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 20 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), über seine ordnungsgemäße Teilnahme an den Sozialkassenverfahren vorzulegen. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.

(4)

Handelt es sich bei dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter um einen inländischen Betrieb, der nicht in den Geltungsbereich der Tarifverträge fällt, die für eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes gelten, muss dieser Bieter eine gültige Bescheinigung seiner Krankenkasse über die ordnungsgemäße Abführung seiner Sozialversicherungsbeiträge vorlegen. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. War der Bieter in den vergangenen sechs Monaten nicht im Inland ansässig und nicht verpflichtet, an einem Sozialkassenverfahren teilzunehmen, muss er eine Eigenerklärung vorlegen, wonach er in diesem Zeitraum nicht gegen Verpflichtungen über die Entrichtung der Beiträge zur sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Sitzstaates verstoßen hat.

zu § 5 HVTG

Zu § 5 – Verpflichtungserklärung, Sozialkassenbescheinigung


Zu Abs. 1 und 2
Die Vorschrift legt fest, dass Bieter die Einhaltung der Tariftreue- oder Mindestlohnpflicht durch eine Verpflichtungserklärung nachzuweisen haben. Sie regelt ferner, dass Auftraggeber einen
entsprechenden Hinweis in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen aufzunehmen haben.


Zu Abs.3
Die vor der Auftragsvergabe vorzulegende Bescheinigung der gemeinsamen Einrichtung im Sinne
des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes von Tarifvertragsparteien unterstützt die Prüfung des Auftraggebers, nur solche Unternehmen zu beauftragen, die ihren Beschäftigten die gesetzlich vorgeschriebenen Lohn- und Sozialleistungen gewähren. Bei den Stellen handelt es sich im Einzelnen um die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU), die Urlaubskasse für das Maler-Lackiererhandwerk (Die Malerkasse), die Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks (SOKA-DACH), Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau (GaLABau), Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (SOKA Gerüstbau) und die Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (ZVK Steinmetz) VVaG. Der Inhalt der Bescheinigung wird von der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung festgelegt. Die Einführung der Vorlagepflicht dient auch der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit.


Zu Abs. 4
Abs. 4 regelt die Pflicht von Unternehmen, für die Abs. 3 nicht gilt oder die in den letzten sechs Monaten ihren Sitz nicht im Inland hatten, zur Vorlage von einer Krankenkassenbescheinigung oder Abgabe einer Eigenerklärung.

Quelle:
Amtliche Gesetzesbegründung zum HVTG 2021
Drucksache 20/5277 des Hessischen Landtages