§ 10 HVTG
Betreiberwechsel

Will der Besteller nach einem Vergabeverfahren im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22), den ausgewählten Betreiber verpflichten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu übernehmen, hat der vorherige Betreiber dem Besteller innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung Informationen in Textform zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Bedingungen der Beschäftigungsverhältnisse ergeben. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

zu § 10 HVTG

Zu § 8 bis § 11 – Vergabe von Verkehrsleistungen


In den §§ 8 bis 11 (Dritter Teil des Gesetzes) werden alle Regelungen, die Besteller als öffentliche Auftraggeber betreffen, gebündelt. Dies dient der Übersichtlichkeit und Klarheit des Gesetzes.


Zu § 10 – Betreiberwechsel


§ 10 entspricht – bis auf Aktualisierungen der darin genannten Rechtsgrundlagen – § 5 HVTG
2015.

Quelle:
Amtliche Gesetzesbegründung zum HVTG 2021
Drucksache 20/5277 des Hessischen Landtages