§ 6 HVTG
Nachunternehmen, Verleihunternehmen
(1)

§ 5 Abs. 1 gilt auch für Nachunternehmen und Verleihunternehmen.

(2)

Für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmen hat sich der Bieter zu verpflichten, die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 durch die Nachunternehmen sicherzustellen. Hierzu hat der Bieter dem öffentlichen Auftraggeber Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmen im Sinne des § 5 Abs. 1 spätestens vor Beginn der Ausführung der Leistung durch das Nachunternehmen vorzulegen. Soweit ein Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit die Kapazitäten eines Nachunternehmens in Anspruch nimmt (Eignungsleihe), ist die Erklärung des Nachunternehmens bereits vor Auftragserteilung vom Bieter vorzulegen. Gleiches gilt, wenn der Bieter zur Ausführung des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens einsetzt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen.

(3)

Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben die für sie geltenden Pflichten nach Abs. 2 in eigener Verantwortung zu erfüllen. Bei Verstößen ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, unbeschadet anderer Rechte nach Maßgabe des § 17 zu verfahren.

zu § 6 HVTG

Zu § 6 – Nachunternehmen, Verleihunternehmen


§ 6 fasst die Regelungen, die Nachunternehmen und Verleihunternehmen betreffen, in einer Vorschrift zusammen.


Zu Abs. 1
Auf die Geltung des § 5 Abs. 1 für Nachunternehmen wird verwiesen.


Zu Abs. 2
Abs. 2 entspricht § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 HVTG 2015.


Zu Abs. 3
Abs. 3 entspricht § 8 Abs. 3 HVTG 2015.

Quelle:
Amtliche Gesetzesbegründung zum HVTG 2021
Drucksache 20/5277 des Hessischen Landtages