§ 8 HVTG
Betreiberwechsel
1Besteller sollen bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl.2EU Nr. L 315 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl.3EU Nr. L 354 S. 22), den künftigen Betreiber verpflichten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu übernehmen.4Im Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf der Straße gelten als Arbeitsbedingungen das tarifliche Entgelt und die Betriebszugehörigkeit.5Der bisherige Betreiber ist verpflichtet, dem Besteller auf dessen Aufforderung innerhalb von sechs Wochen Informationen in Textform zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Bedingungen der Beschäftigungsverhältnisse ergeben.6§ 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.