§ 8 HVTG
Besteller, Tariftreuepflicht

Öffentliche Aufträge über Verkehrsleistungen und freigestellte Schülerverkehre von Bestellern nach § 1 Abs. 5 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten,

  1. ihren Beschäftigten mit Ausnahme der Auszubildenden bei der Ausführung der Leistung insgesamt mindestens das in Hessen für diese Leistungen in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung und der für entgeltrelevant erklärten Bestandteile dieser Tarifverträge zu zahlen und

  2. während der Ausführung der Leistung Erhöhungen der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile entsprechend dem Tarifvertrag nach Nr. 1 vorzunehmen.
(2)

Bei Vergaben von Verkehrsleistungen, die die Grenze des Landes Hessen überschreiten, können die Tarifverträge nach Abs. 1 Nr. 1 oder vergleichbare Tarifverträge des betroffenen anderen Landes zugrunde gelegt werden.

(3)

Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium gibt im Einvernehmen mit dem für den öffentlichen Personennahverkehr zuständigen Ministerium die nach Abs. 1 und 2 anzuwendenden Tarifverträge sowie die für entgeltrelevant erklärten Bestandteile dieser Tarifverträge bekannt. Die anzuwendenden Tarifverträge und Lohnzuschläge sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen und der Hessischen Ausschreibungsdatenbank bekannt zu machen. Soweit der vollständige maßgebliche Text anderweitig in elektronischer Form allgemein zugänglich ist, ist ein Hinweis mit der Angabe der Internetadresse zulässig.

(4)

Die Feststellung der nach Abs. 1 bis 3 maßgeblichen Tarifverträge und deren entgeltrelevanter Bestandteile erfolgt durch den bei dem für das Tarifwesen zuständigen Ministerium eingerichteten Beirat. Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium hat im Einvernehmen mit dem für den öffentlichen Personenverkehr zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Mitglieder, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, das Verfahren und die Geschäftsführung des Beirats zu bestimmen. Die nach Satz 1 festgestellten Tarifverträge und deren entgeltrelevanten Bestandteile sind von den Bestellern bei der Auftragsbekanntmachung vorzugeben. Bei mehreren festgestellten Tarifverträgen darf die Wahlmöglichkeit des sich bewerbenden Unternehmens durch den Besteller nicht beschränkt werden.

zu § 8 HVTG

Zu § 8 bis § 11 – Vergabe von Verkehrsleistungen


In den §§ 8 bis 11 (Dritter Teil des Gesetzes) werden alle Regelungen, die Besteller als öffentliche Auftraggeber betreffen, gebündelt. Dies dient der Übersichtlichkeit und Klarheit des Gesetzes.


Zu § 8 – Besteller, Tariftreuepflicht


Inhaltlich entspricht § 8 Abs. 1 dem § 4 Abs. 4 HVTG 2015, § 8 Abs. 2 dem § 4 Abs. HVTG
2015, § 8 Abs. 3 dem § 4 Abs. 6 HVTG 2015 und § 8 Abs. 4 dem § 4 Abs. 7 HVTG 2015.

Quelle:
Amtliche Gesetzesbegründung zum HVTG 2021
Drucksache 20/5277 des Hessischen Landtages