§ 2 HVTG
Allgemeine Grundsätze

Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen werden die Grundsätze des fairen Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

zu § 2 HVTG

Zu § 2 – Allgemeine Grundsätze


Die Vorschrift ist an § 97 GWB angelehnt und benennt in verschlankter Form die Grundsätze des Vergaberechts.

Quelle:
Amtliche Gesetzesbegründung zum HVTG 2021
Drucksache 20/5277 des Hessischen Landtages