Letzte Änderung: 12.07.2021
Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen werden die Grundsätze des fairen Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Zu § 2 – Allgemeine Grundsätze
Die Vorschrift ist an § 97 GWB angelehnt und benennt in verschlankter Form die Grundsätze des Vergaberechts.