§ 3 HVTG
Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit
(1)

Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen des Landes Hessen sind grundsätzlich Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte, wie etwa der Klimaschutz, nach Maßgabe dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Gemeinden, Gemeindeverbände, Eigenbetriebe sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit können bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen die Aspekte nach Satz 1 berücksichtigen.

(2)

Aspekte im Sinne des Abs. 1 Satz 1 können als Eignungsanforderungen, Anforderungen in der Leistungsbeschreibung, Zuschlagskriterien oder Ausführungsbedingungen gefordert werden. Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und zu dessen Wert und den Beschaffungszielen verhältnismäßig sein. Die Verbindung mit dem Auftragsgegenstand ist auch dann anzunehmen, wenn sie sich auf Prozesse oder Methoden im Zusammenhang mit der Herstellung, Erbringung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind.

zu § 3 HVTG

Zu § 3 – Soziale, ökologische und innovative Anforderungen – Nachhaltigkeit


Zu Abs. 1
Die Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag in Bezug auf Nachhaltigkeit werden umgesetzt. Es wird
geregelt, dass die Berücksichtigung der entsprechenden Kriterien für das Land grundsätzlich verpflichtend ist. Kommunalen Auftraggebern wird demgegenüber hinsichtlich der Berücksichtigung der Kriterien ein Ermessen eingeräumt. Durch die offene Formulierung – im Gegensatz zum HVTG wird kein Kriterienkatalog vorgegeben – wird einerseits die umfassende Möglichkeit des Auftraggebers, im Rahmen seiner Beschaffungsautonomie die im konkreten Fall passenden Kriterien zu fordern, nicht eingeschränkt. Andererseits wird der Auftraggeber nicht verpflichtet, Kriterien zu fordern, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 erfüllen.


Zu Abs. 2
Abs. 2 Satz 1 stellt für die Auftraggeber klar, in welcher Form die in Abs. 1 genannten Aspekte bei Vergaben berücksichtigt werden können. Satz 2 und 3 legen unter Beachtung der Grundsätze im gesamten Vergaberechtsregime fest, welche Bedingungen bei der Berücksichtigung der Kriterien zu erfüllen sind.

Quelle:
Amtliche Gesetzesbegründung zum HVTG 2021
Drucksache 20/5277 des Hessischen Landtages
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