§ 6 VgMinArbV M-V
Direktaufträge
(zu § 3a Absatz 4 Satz 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1, § 14 Satz 1 der Unterschwellenvergabeordnung)
In § 3a Absatz 4 Satz 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 tritt an die Stelle des Betrages von 3 000 Euro der Betrag von 150 000 Euro.
In § 14 Satz 1 UVgO tritt an die Stelle des Betrages von 1 000 Euro der Betrag von 100 000 Euro.
§ 5 Absatz 3 und 4 gilt sinngemäß.
1Vor Vergabe eines Direktauftrages ist eine Markterkundung durchzuführen, wenn der Auftragswert 2 000 Euro im Fall des Absatzes 1, 1 000 Euro im Fall des Absatzes 2 übersteigt.2Dabei kann auf allgemein zugängliche Auskünfte wie zum Beispiel Internetrecherchen, Kataloge, Telefonauskünfte oder formlose E-Mail-Anfragen zurückgegriffen werden.3Die Markterkundung ist zu dokumentieren.