§ 1 KomHKVO
Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen
1Zum Haushaltsplan gehören als Anlagen
- 1.eine Übersicht über die ordentlichen und außerordentlichen Erträge und Aufwendungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts (Übersicht Ergebnishaushalt),
- 2.eine Übersicht über die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts (Übersicht Finanzhaushalt),
- 3.der Vorbericht (§ 6),
- 4.das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss,
- 5.eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen, wobei für Auszahlungen, die in den Jahren fällig werden, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, die voraussichtliche Deckung des Zahlungsmittelbedarfs dieser Jahre besonders dargestellt wird,
- 6.eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres unter gesonderter Darstellung des voraussichtlichen Stands der Schulden aus der Aufnahme von Krediten und Liquiditätskrediten nach § 111 Abs. 7 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), von Konzernkrediten nach § 121a NKomVG und von Konzernliquiditätskrediten nach § 122a NKomVG,
- 7.die letzte Bilanz sowie der letzte konsolidierte Gesamtabschluss,
- 8.die zuletzt aufgestellten Haushalts- oder Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
- 9.die zuletzt aufgestellten Haushalts- oder Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der kommunalen Anstalten der Kommune sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Kommune mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist,
- 10.der Beteiligungsbericht (§ 151 NKomVG), wenn er nicht bereits anderweitig veröffentlicht ist,
- 11.eine Übersicht über die Produktgruppen und
- 12.eine Übersicht über die gebildeten Budgets (§ 4 Abs. 3).
In den Ansatzspalten werden ausgewiesen
- 1.das Rechnungsergebnis des dem Vorjahr vorangehenden Jahres,
- 2.die Ansätze des Vorjahres, ausgenommen die Verpflichtungsermächtigungen,
- 3.die Ansätze des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, bei einem Haushaltsplan für zwei Jahre die Ansätze nach Jahren getrennt, und
- 4.die Ansätze der drei dem Haushaltsjahr nach Nummer 3 folgenden Jahre der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, gegliedert nach Jahren.
Als planmäßige Haushaltsansätze gelten die Ansätze nach Absatz 3 Nr. 3 in den Teilhaushalten.