§ 1 NTVergG
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern.
Der Zweck konkretisiert die Anwendung der einzelnen Vorschriften, schafft aber keine eigenständige Befugnis zu beliebigen Zusatzanforderungen. Deren Auftragsbezug und transparente Bekanntgabe bleiben erforderlich.
Jan Redmann: Landesvergaberecht 2.0, LKV 2012, 295–299.
Stand
Oktober 2026