Nr. 5 Vorläufige VV § 55 LHO NRW
5 Beteiligungen
5.1 Beteiligung des Beauftragten für den Haushalt
Die oder der Beauftragte für den Haushalt gemäß § 9 ist grundsätzlich bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer sowie bei Abweichungen von den Beschaffungsgrundsätzen zu beteiligen.
5.2 Vier-Augen-Prinzip
1Nach § 11 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV.NRW.22005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV.3NRW.4S. 316) geändert worden ist, ist die Entscheidung über die Beschaffung von Leistungen im „Vier-Augen-Prinzip“ zu treffen, sofern der Auftragswert 500 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt.