Nr. 2 Vorläufige VV § 55 LHO NRW
2 Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
1Die Vergabe öffentlicher Aufträge, die nicht den Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallen, von Auftraggebern, die zur Beachtung der Landeshaushaltsordnung verpflichtet sind, richtet sich nach der der Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1, ber.208.02.2017 B1) sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1 in der Fassung 2019 vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2, S. 3), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. November 2025 (BAnz AT 16.12.2025 B7) geändert worden ist.
2.1 Europarechtliche Grundsätze
Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte sind vom Auftraggeber die europäischen Grundprinzipien der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu beachten.
1Die Auftragsvergabe muss im Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgen.2Es gelten folgende Grundsätze: a) diskriminierungsfreie Beschreibung des Auftragsgegenstandes,
b) gleicher Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus allen Mitgliedstaaten,
c) gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen,
d) angemessene Fristen und
e) transparente und objektive Verfahrensdurchführung.
2.2 Wertgrenzen
2.2.1 Beschränkte Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen nach § 3a Absatz 2 Nr. 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A sind bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 1.250.000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne Teilnahmewettbewerb zulässig.
Beschränkte Ausschreibungen von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach § 8 Absatz 3 Nr. 2 der Unterschwellenvergabeordnung sind bis zu einem Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes zulässig.
2.2.2 Verhandlungsvergabe/Freihändige Vergaben
Eine Verhandlungsvergabe nach § 8 Absatz 4 der Unterschwellenvergabeordnung sowie eine Freihändige Vergabe nach § 3a Absatz 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, jeweils mit Teilnahmewettbewerb, sind bis zum jeweils geltenden EU-Schwellenwert zulässig.
1Eine Verhandlungsvergabe nach § 8 Absatz 4 der Unterschwellenvergabeordnung sowie eine Freihändige Vergabe nach § 3a Absatz 3 Satz 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A kann bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer auch ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.2Oberhalb dieser Wertgrenze sind die Gründe für den Verzicht auf einen Teilnahmewettbewerb zu dokumentieren, sofern die Herstellung eines Wettbewerbs möglich wäre.
2.2.3 Direktauftrag
Für Bauaufträge bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro sowie für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer, muss kein Vergabeverfahren durchgeführt werden.
Es kann auf allgemeine, zum Beispiel im Internet, zugängliche
1Angebote zurückgegriffen werden.2Für die Bedarfsfeststellung und die Beschaffungsentscheidung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
1Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags besteht gemäß § 7 eine Mindestdokumentationspflicht, das heißt, dass zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen ist (formlose Preisermittlung).2Ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen.3Einem regelmäßigen Wechsel der Auftragnehmer ist stets Sorge zu tragen.
2.2.4 Soziale und besondere Dienstleistungen
Bei Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer abweichend von § 49 der Unterschwellenvergabeordnung neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets auch die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb frei gewählt werden.
2.3 Ausnahmen
Auch bei den in § 1 Absatz 2 der Unterschwellenvergabeordnung genannten Ausnahmen ist die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme zu dokumentieren.
2.4 Schätzung der Auftragswerte
1Bei der Schätzung der Auftragswerte ist § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl.2I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl.32024 I Nr. 39) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.4Dies gilt auch für die Schätzung der Auftragswerte von Direktaufträgen.
Hierbei ist grundsätzlich von der geschätzten Gesamtvergütung
für die vorgesehene Leistung auszugehen.
Leistungen, die im Hinblick auf ihre technische und wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen Charakter aufweisen, sind zusammenzufassen (funktionale Betrachtungsweise).
Hierbei sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche sowie technische Zusammenhänge zu berücksichtigen.
2.5 Teilnehmer am Verfahren
1Bei der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie bei der Verhandlungsvergabe oder Freihändigen Vergabe sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.2Es sind regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.
1Auf einen Bewerberwechsel ist stets zu achten.2Die Aufträge sollen möglichst gestreut werden.
2.6 Eignungsnachweise und Präqualifikation
2.6.1 Präqualifizierung für Bauleistungen
1Der Nachweis der Eignung für Bauleistungen kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) auf der Internetseite www.pq-verein.de erfolgen.2Unternehmen, die im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) auf der Internetseite www.amtlichesverzeichnis.ihk.de registriert sind, gelten hinsichtlich der erfassten Kriterien auch in Bauverfahren als geeignet.
2.6.2 Wirkung der Eintragung
Das Zertifikat über die Eintragung in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen gilt zum grundsätzlichen Nachweis der Eignung des Bewerbers oder Bieters und des Nichtvorliegens
von Ausschlussgründen unabhängig von einem konkreten
1Einzelauftrag.2Unternehmen, die entsprechend § 6b der Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A präqualifiziert sind, gelten hinsichtlich der erfassten Kriterien auch in Verfahren nach der Unterschwellenvergabeordnung als geeignet.