Nr. 6 Vorläufige VV § 55 LHO NRW
6 Vergabehandbuch
1Für Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung bzw. Unterschwellenvergabeordnung sind die Vorgaben des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Vergabehandbuch für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen“ vom 11. Mai 2018 (MBl.2NRW.3S. 342) anzuwenden.
Für die Vergabe von Bauleistungen im Rahmen von Baumaßnahmen des Bundes sind die Vergabehandbücher des Bundes für Vergaben nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen anzuwenden.
1Die Vergabehandbücher des Bundes bieten für die übrigen Baumaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen verwaltungsinterne Arbeitsgrundlagen.2Landesspezifika, Verwaltungsaufbau und Organisation der öffentlichen Auftraggeber im Land Nordrhein-Westfalen sowie Besonderheiten des Beschaffungsbedarfes können die Verwendung von abweichenden individuellen Regelungen rechtfertigen.