Nr. 1 Vergabe-Rundschreiben 2025
Ausnahme von der Anwendung des Haushaltsvergaberechts
(Ergänzung zu Nummer 2.1.2 der Verwaltungsvorschrift)
„Diese Verwaltungsvorschrift ist nicht anzuwenden auf Aufträge, die zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) mit dem Ziel vergeben werden
a) im Wege der Nachnutzung Online-Dienste zu beschaffen, zu betreiben oder weiterzuentwickeln,
b) bei der Anwendung solcher Online-Dienste Betreuungs- und Beratungsleistungen zu erbringen oder
c) Fachverfahren an solche Online-Dienste oder IT-Basisdienste anzubinden.“