Nr. 2.1 Vergabe-Rundschreiben 2025
Nichtöffentliche Vergabeverfahren
(Nummer 4.2 der Verwaltungsvorschrift)
Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben bzw. Verhandlungsvergaben sind ohne nähere Begründung zugelassen, wenn bei einer zu vergebenden Leistung der geschätzte Auftragswert nach § 3 der Vergabeverordnung (VgV) – jeweils ohne Umsatzsteuer – bestimmte Wertgrenzen nicht überschreitet:
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | Freihändige Vergabe und Verhandlungsvergabe | |
| Bauleistungen nach VOB/A | 250.000 Euro, unabhängig vom Gewerk | 100.000 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO | 100.000 Euro | 100.000 Euro |
1Für Bauleistungen im Rahmen des öffentlichen Wohnungsbaus gilt für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb eine Wertgrenze von 1,0 Mio.2Euro.
1Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt.2Daher ist auch bei Inanspruchnahme der vorbezeichneten Wertgrenzen zu beachten, dass
a) bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe mehrere – grundsätzlich wenigstens drei – Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern sind,
b) bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe zwischen den Unternehmen möglichst gewechselt wird,
c) keine Beschränkung auf in der Region oder am Ort ansässige Unternehmen erfolgt,
d) der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erfolgt und
e) die einzelnen Schritte der Vergabe, insbesondere das Wechselgebot zu dokumentieren sind.