Artikel 68 RL 2009/81/EG
Neufestsetzung der Schwellenwerte
Bei Überprüfung der Schwellenwerte gemäß der Richtlinie 2004/17/EG gemäß deren Artikel 69 überprüft die Kommission ebenfalls die in Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie genannten Schwellenwerte und passt
- a)den in Artikel 8 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Schwellenwert an den geänderten Wert des Artikels 16 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG an,
- b)den in Artikel 8 Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Schwellenwert an den geänderten Wert des Artikels 16 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG an.
1Bei einer solchen Überprüfung und Anpassung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wendet die Kommission das in Artikel 67 Absatz 3 genannte Regelungsverfahren mit Kontrolle an.2Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 67 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Der Gegenwert der gemäß Absatz 1 festgesetzten Schwellenwerte in den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird an den Gegenwert der in Absatz 1 genannten Schwellenwerte gemäß der Richtlinie 2004/17/EG angepasst, die gemäß Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG ermittelt werden.
Die in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwerte und ihr Gegenwert in den Währungen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt, veröffentlicht.