§ 5 STFLG-VO gebaeudereinigung
Zuschläge
(1) Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist zuschlagspflichtig. (2) Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr geleistete Arbeit. (3) Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeitszeit gilt als Sonn- und Feiertagsarbeit. (4) Die Zuschläge betragen bei: a) Nachtarbeit 30 v. H., b) Sonn- und Feiertagsarbeiten 80 v. H., c) Arbeiten am 1. Mai, Neujahrstag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag 200 v. H..
1(5) Die Zuschläge sind aus dem Stundenlohn zu berechnen.2Treffen mehrere der vorgenannten Zuschläge zusammen, ist nur der jeweils höchste zu zahlen.