§ 6 STFLG-VO gebaeudereinigung
Urlaub
1(1) Der Jahresurlaub beträgt auf Grundlage einer Fünf- Tage-Woche 30 Arbeitstage.2Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.3Erfolgt die Beschäftigung an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche, erhöht oder verringert sich die Anzahl der Urlaubstage entsprechend. (2) Während des Urlaubs erhalten Beschäftigte den durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate, mindestens jedoch den für ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts jeweils gültigen tariflichen Mindestlohn, für ihre aktuelle regelmäßige Arbeitszeit.4Unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z. B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums, Kurzarbeitszeiten usw. (3) Bei der Berechnung des Lohnes bleiben außer Ansatz: Einmalvergütungen, Aufwendungsersatz, wie z. B. Gratifikationen, Fahrtkosten und Auslösung. (4) Sofern Beschäftigte weniger als zwölf Monate im Unternehmen beschäftigt sind, werden diese Monate der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt.