§ 7 STFLG-VO gebaeudereinigung
Zusätzliches Urlaubsgeld
1Nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten erhalten die Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 1,85 Stundenlöhnen je Urlaubstag.2Bei Teilzeitbeschäftigten vermindert sich der Anspruch im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.3Bemessungsgrundlage ist der bei Urlaubsantritt geltende Stundenlohn der jeweiligen Lohngruppe.4Das zusätzliche Urlaubsgeld ist zusammen mit dem Urlaubslohn auszuzahlen.