§ 1 STFLG-VO sicherheit
Anwendungsbereich
1(1) Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes.2Hierunter fallen alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen. (2) Nicht erfasst sind folgende Sicherheitsdienstleistungen: a) Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der Deutsche Bahn Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb, b) Geld- und Werttransporte sowie Geldbearbeitungsdienste, c) Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz.