§ 6 STFLG-VO sicherheit
Urlaub
1(1) Der Urlaub beträgt mindestens 27 Werktage pro Kalenderjahr.2Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel. (2) Der Urlaub beträgt nach einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Bewachungsgewerbe: von mehr als 3 Jahren 29 Werktage, von mehr als 6 Jahren 31 Werktage, von mehr als 8 Jahren 33 Werktage, von mehr als 10 Jahren 34 Werktage pro Kalenderjahr.