§ 1 AwVO
Beschränkte Ausschreibung nach der Unterschwellenvergabeordnung
1Abweichend von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 und 3 der Unterschwellenvergabeordnung ist eine beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach der Unterschwellenvergabeordnung für Vergabeverfahren, die nach dem 6. November 2025 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl.2L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L, 2023/90063, 3.11.2023), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 (ABl.3L, 2023/2495, 16.11.2023), in der jeweils geltenden Fassung ohne Umsatzsteuer zulässig.