§ 2 AwVO
Verhandlungsvergabe nach der Unterschwellenvergabeordnung
Abweichend von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 der Unterschwellenvergabeordnung ist eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der Unterschwellenvergabeordnung für Vergabeverfahren, die nach dem 6. November 2025 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU ohne Umsatzsteuer zulässig.
Abweichend von den Voraussetzungen des § 14 der Unterschwellenvergabeordnung können Leistungen bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren im Direktauftrag beschafft werden.