§ 3 AwVO
Beschränkte Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
Abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A ist eine beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen für Vergabeverfahren, die nach dem 6. November 2025 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU ohne Umsatzsteuer zulässig.